Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02.07.2023

Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt), sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen PL-Veranstaltungstechnik (PL-VAT) Lohmannstr. 3 31785 Hameln und dessen Vertragspartner*innen (nachfolgend Auftraggebende genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen, Sach- und Dienstleistungen und allen sonstigen Leistungen von PL-VAT zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden sind unwirksam.

 


Angebot, Vertragsabschluss und Zahlung:
Die Angebote von PL-VAT sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 21 Tagen bei Sach- und Dienstleistungen bzw. 14 Tage bei Materialhandel. Aufweichende Gültigkeiten sind den schriftlichen Angeboten zu entnehmen. Die Auftragserteilung durch die Auftraggebenden bedarf der Schriftform und ist ab dem Eingang der Auftragserteilung bindend. PL-VAT ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Zahlungsfrist ist der Rechnung zu entnehmen. Kommen die Auftraggebenden mit einer bestehenden Zahlungsaufforderung in Verzug, ist PL-VAT ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. bis zu 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Zusätzlich kann PL-VAT bei Zahlungsrückstand und bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Auftraggebenden Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 


Eigentumsvorbehalt bei Materialhandel:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den Auftraggebenden im Eigentum von PL-VAT. PL-VAT ist ohne weiteres berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten der Auftraggebenden, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Eintritt einer erheblichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Auftraggebenden, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Die Auftraggebenden sind dann verpflichtet den Zutritt zu ihren Räumen und die Besitznahme zu gestatten. Die Auftraggebenden sind verpflichtet die Verkaufsware zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergang oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an PL-VAT ab.
 


Mietgegenstand:
PL-VAT vermietet Mietgegenstände laut Mietvertrag. Entsprechende Regelungen werden im Mietvertrag geregelt. Die AGB gelten zusätzlich. Mietdauer und Lieferzeitpunkt Die Mietzeit beginnt ab Übergabezeitpunkt laut Mietvertrag. PL-VAT stellt den Auftraggebenden die Mietgegenstände spätestens zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung. Verzögert höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das PL-VAT keinen Einfluss hat, die Bereitstellung, so verschiebt sich der Bereitstellungszeitraum entsprechend. Alternativ können sowohl PL-VAT als auch die Auftraggebenden von dem Vertrag zurücktreten. Bei Vetragsrücktritt der Auftraggebenden gelten die Stornierungskosten entsprechend.

 


Kaution:
Mit der Übergabe der Mietgegenstände kann eine Kautionsleistung fällig werden, diese wird im Mietvertrag mit den Auftraggebenden vereinbart. Diese wird - sofern geleistet – den Auftraggebenden nach erfolgter Rückgabe der Mietgegenstände wieder ausgehändigt, sofern sich die Mietgegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Andernfalls wird diese von PL-VAT einbehalten und mit den entsprechenden Forderungen verrechnet.

 


Transport:
Die Geräte werden von den Auftraggebenden an der Anschrift von PL-VAT abgeholt und wieder zurückgebracht (wenn nicht anders im Vertrag vereinbart). Die Auftraggebenden tragen das Transportrisiko. Alternativ können die Geräte, nach Vereinbarung und Aufpreis, von PL-VAT geliefert und wieder abgeholt werden.

 


Übergabe:
PL-VAT übergibt die Geräte und das Zubehör in einwandfreiem Zustand. Sollten Mängel bei der Anlieferung/Abholung festgestellt werden, wird dies im Mietvertrag festgehalten.

 


Rückgabe:
Die Auftraggebenden tragen dafür Sorge, dass die Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit PL-VAT wieder zur Verfügung stehen. Falls keine Abholung vereinbart worden ist, erfolgt der Rücktransport auf Risiken und Kosten der Auftraggebenden. Bei einer verspäteten Rückgabe, die die Mietzeit um mehr als 6 Stunden überschreitet, kann PL-VAT den Vertrag automatisch um einen weiteren Tag zu einem Preis von 50% des im Mietvertrag angegebenen Preises verlangen.

 


Verlust, Wiederbeschaffung:
Bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Geräte oder des Zubehörs haften die Auftraggebenden, sofern es sich nicht um technische Defekte im Rahmen der Herstellergarantie oder reguläre Abnutzung handelt. Bei Verlust wird als Wiederbeschaffungswert der Neupreis in Rechnung gestellt.

 


Schadensmeldung:
Die Auftraggebenden verpflichten sich, den Verlust oder die Beschädigung von Mietgeräten unverzüglich an PL-VAT zu melden. Folgekosten, die durch eine verspätete Verlustmeldung entstehen, tragen die Auftraggebenden.

 


Technische Defekte und Mietpreisminderung:
Technische Ausfälle liegen im Bereich des Möglichen und sind kein Grund für Mietpreisminderung. Ebenso sind weitergehende Ansprüche der Auftraggebenden, die durch den Ausfall der Mietgeräte bedingt sein können, ausgeschlossen. Werberecht Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, behält sich PL-VAT das Recht vor, firmeneigene Werbung auf dem Veranstaltungsort zu platzieren und/oder Fotos der Veranstaltung auf der firmeneigenen Homepage oder Social Media Seiten zu präsentieren.

 


Dienstleistungen:
Die Auftraggebenden stellen sicher, dass die Veranstaltungen entsprechend der gesetzlichen Anforderungen geplant, angemeldet und durchgeführt werden. Anforderungen von PL-VAT, insbesondere bezogen auf die Aufstellflächen von Bühnen, Bereitstellung der Stromanschlüsse usw. sind einzuhalten. Die Auftragenden sind verpflichtet, dies im Vorfeld eigenständig mit PL-VAT abzustimmen.

 


Schadenersatz:
PL-VAT schließt grundsätzlich jegliche Schadenersatzansprüche seitens der Auftraggebenden aus, insbesondere auch Ansprüche aus Unmöglichkeit zur Leistungserbringung, Nichterfüllung von Aufträgen durch dringende Gründe, sowie unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für über die Vermietung hinausgehende Dienstleistungen wie Transport, Montage, Betreuung oder Materialhandel. Ebenso sind Ansprüche aus Folgeschäden jeglicher Art, z.B. grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der Auftraggebenden samt gesetzlicher Vertreter*innen und Erfüllungsgehilf*innen die zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von PL-VAT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen von PL-VAT beruhen sowie etwaige sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PL-VAT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen von PL-VAT beruhen. Bei der Bedienung des bereitgestellten Equipments durch die Aufraggebenden, haftet PL-VAT nicht für Schäden durch optische oder akustische Einflüsse. Die Auftraggebenden werden im Vorfeld auf die Gefahren hingewiesen. Für Schäden durch Besucher*innen haften die Auftraggebenden bis zur vollständigen Klärung. Die Klärung erfolgt durch die Auftraggebenden.

 


Werberecht:
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, behält sich PL-VAT das Recht vor, firmeneigene Werbung auf dem Veranstaltungsort zu platzieren und/oder Fotos der Veranstaltung auf der firmeneigenen Homepage oder Social Media Seiten zu präsentieren.

 


Sonstiges:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern die Auftraggebenden Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, der Geschäftssitz von Hameln. Sollen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was PL-VAT gewollt haben würden, sofern PL-VAT diesen Punkt bedacht hätte.

 


Stornierung durch die Auftraggebenden:
Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch die Auftraggebenden, fallen die folgenden Stornierungsgebühren an: Bei Stornierung bis 28 Tage vor vertraglichem Miet- oder Veranstaltungsbeginn: 0-20% der Gesamtsumme, Stornierung bis 14 Tage vor vertraglichem Miet- oder Veranstaltungsbeginn: bis zu 50% der Gesamtsumme, Stornierung bis 4 Tage vor vertraglichem Miet- oder Veranstaltungsbeginn: bis zu 80% der Gesamtsumme. Mit Beginn der direkten Veranstaltungsvorbereitung erfolgt die Berechnung zu 100%. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs.

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